Allgemeine Mietbedingungen
I. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Mietsache) und, in
sinngemäßer Anwendung, für deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung bei Ausfall eigener
Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken.
II. Dauer des Mietverhältnisses
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt
wird oder für den Versand an den Mieter unsere Betriebsstätte verlässt.
2. Befinden wir uns mit der Versendung oder Bereitstellung der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung
einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
3. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
4. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache an unserer Ausgabestelle oder einem vereinbarten anderen
Bestimmungsort wieder eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
5. Für die Berechnung der Miete gilt folgende Rückgabe-Regelung: Rückgabe bis 7.30 Uhr: Berechnung der Miete bis
zum Vortag
6. Die Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Hierzu hat uns
der Mieter rechzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, mindestens 48 Stunden im vorher, einen Antrag einzureichen.
7. Falls Abholung oder Abruf der Mietsache durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgen, beginnt an diesem
Tag die Mietzeit. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern
und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen.
8. Ist die Abholung der Mietsache durch uns vereinbart, hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit uns abzustimmen
Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden
(z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit
entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zusätzlich zu tragen. In diesem Falle hat der
Mieter unverzüglich die Abholung erneut mit uns abzustimmen.
9. Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten, die erforderlich werden, weil der Mieter
seine Unterhalts- und/oder Verwahrungspflicht gemäß Abschnitt Vl. Nachgewiesenermaßen nicht nachgekommen ist.
III. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
1. Die Mietsache wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetankem Zustand zur
Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht.
2. Der Mieter bestätigt bei Beginn der Mietzeit auf dem Lieferschein den einwandfreien Zustand der übernomme-
nen Mietsache und den Umfang des Zubehörs.
3. Der Mieter darf die Mietsache erst nach ordnungsgemäßer Übergabe und Einweisung durch uns oder von uns
beauftragter Person in Betrieb nehmen.
4. Die Kosten der Hin- und Rückfracht hat der Mieter zu tragen.
5. Auftretende Störungen, Schäden und Mängel der Mietsache sind uns unverzüglich zu melden.
6. Mängel der Mietsache, die wir zu vertreten haben, werden von uns kostenlos innerhalb angemessener Zeit be-
seitigt. Der Mieter hat uns zur Vornahme aller Mängelbeseitigungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben. Nach unserer vorherigen Zustimmung kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst fachgerecht aus-
führen oder ausführen lassen. Wir erstatten dem Mieter dann nur die Kosten, die uns selbst entstanden wären.
7. Bei Ausfall der Mietsache aus von uns zu vertretenden Gründen über einen Zeitraum von 2 Tagen hinaus ist der
Mieter, sofern ihm von uns keine Austauschmaschine zur Verfügung gestellt wurde, zu einer entsprechenden
Mietminderung berechtigt.
8. Weitere Ansprüche des Mieters wegen Ausfalls, Störungen oder Mängeln der Mietsache insbesondere auf Er-
satz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es
liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht in Fällen, in
denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Produktes für Personen oder Schäden an Privat ge-
nutzten Gegenständen gehaftet wird.
9. Für Ansprüche des Mieters auf Grund von uns verschuldeter fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Berat-
ung oder Sicherheitshinweise über Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung,
Instandhaltung sowie aus der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtung gelten die Haftungsregelung-
en des vorstehenden Absatzes lll.8. entsprechend.
10. Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm während oder durch die Verwendung der Mietsache bei Dritten verur-
sacht werden. Soweit der Mieter für einen Schaden verantwortlich ist, wird er uns von Schadensersatzansprü-
chen Dritter freistellen, die diese gegen uns stellen.
IV. Berechnung der Miete
1. Für die Berechnung der Miete ist als Betriebszeit die normale Schichtzeit von 8 Stunden,
bei Überschreitung der Betriebszeit wird jeweils für 1 Überstunde 1/8 der Tagesmiete in Rechnung gestellt.
Zur Berechnung kommen, falls nicht anders schriftlich vereinbart alle Werktage.
2. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder nicht an allen
Werktagen gearbeitet wird.
3. Die Mindestmietzeit ist 1 Tag.
4. Die Preise verstehen sich ohne Betriebsstoffe und ohne Versicherung. Liefer- und Abholungskosten sowie
Reinigungskosten werden gesonderter in Rechnung gestellt.
V. Zahlung des Mietpreises
1. Die Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart ist im Voraus, spätestens nach Erhalt der Rechnung rein netto zzgl.
jeweils gültiger Umsatzsteuer zu zahlen.
2. Wir sind berechtigt jeweils nach 5 Tagen Mietdauer Zwischenabrechnungen zu erstellen.
3. Für den Fall, dass die Mietsache erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird,
gelten für den Zeitraum zwischen Ende des Mietvertrages und tatsächlicher Beendigung der Mietzeit die jeweils
bei uns geltenden Mietgebühren als vereinbart. Wir sind berechtigt, über die Mietgebühr hinaus den Ersatz des
hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter
übergebener Wechsel bzw. Scheck zu Protest, so sind wir berechtigt, die Mietsache ohne Mahnung und Frist-
setzung auf kosten des Mieters abzuholen, und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus der Mietverein-
barung zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
5. Kommt der Mieter mit einem oder mehreren Mieten oder sonstigen Zahlungen ganz oder Teilweise in Verzug, so
sind vom Tage der Fälligkeit an bis zum Tage des Zahlungseingangs 1% pro Monat Verzugszinsen zu zahlen.
6. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes
der Mietsache zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei Rückgabe der Mietsache zur
Rückzahlung fällig.
VI. Unterhalts- und Verwahrungspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet:
1. die Mietsache bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu
schützen;
2. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes zu sorgen;
3. anfallende Inspektionen uns rechtzeitig anzuzeigen und die Mietsache zur Durchführung der Inspektionsarbeiten
durch uns nach Absprache auf unserem jeweiligem Betriebsgelände bereitzustellen;
4. notwendige Instandsetzungsarbeiten durch uns vornehmen zu lassen, wobei der Mieter die Kosten zu tragen hat,
es sei denn, der Mieter hat nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet;
5. die Mietsache nach Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren und somit vor dem Zugriff
unbefugter Dritter bestmöglich zu schützen.
6. bei Ablauf der Mietzeit die Mietsache an uns in ordnungsgemäßen, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetankem
und kompletten Zustand zurückzugeben.
VII. Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Die Rücknahme der Mietsache durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ord-
nungsgemäßen Zustandes.
2. Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Abschnitt Vl. Vorge-
sehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so stellen wir den Umfang der Mängel, Beschädigungen
und unterbliebener Wartung und Pflege fest und teilen diesen dem Mieter mit.
3. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigung und Nachholung von Wartung und Pflege erforder-
lichen Arbeiten trägt der Mieter, es sei denn, dass dieser nachweist, dass er seine Unterhaltspflichten nicht
schuldhaft verletzt hat oder den Schaden nicht zu vertreten hat.
4. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, uns eine Entschädigung in Höhe des Wieder-
beschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu Leisten.
5. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns
die Untersuchung in jeder Weise zu gestatten.
VIII. Sonstige Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf die Mietsache weder Weitervermieten noch an Dritte weitergeben, noch rechte an diesem Ver-
trag abtreten oder Rechte irgendeiner Art an der Mietsache einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Genehmigung.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen,
so ist der Mieter verpflichtet, uns hiervon unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls durch Ein-
schreibebrief zu benachrichtigen und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Vlll.1. oder Vlll.2. so ist er in jedem Fall ver-
pflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Gerätes zu tragen, darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit
der Rückgabe Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines Gleichwertigen Gerätes zu lei-
sten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Bei Nachweis
eines geringeren Schadens durch den Mieter, ist nur dieser von ihm zu ersetzen.
IX.Möglichkeit der Refinanzierung des Mietobjektes durch Bank, Finanzierungs- oder Leasinggesellschaft
Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt im Rahmen eines Leasing-, Darlehns- oder Mietkaufvertrages durch
eine Bank, Finanzierungs- oder Leasinggesellschaft finanziert sein kann und somit in deren Eigentum stehen kann.
Der Mieter erkennt an, dass er für den Fall, dass die Bank, Finanzierungs- oder Leasinggesellschaft – aus welchem
Grund auch immer – zur Verwertung des Mietobjektes gegenüber dem Vermieter berechtigt ist, der Bank,
Finanzierungs- oder Leasinggesellschaft gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Der Mieter wird in diesen Fällen auf
Verlangen der Bank, Finanzierungs- oder Leasinggesellschaft ihr den Mietgegenstand unverzüglich herausgeben.
Darüber hinaus verpflichtet er sich hiermit, der Bank, Finanzierungs- oder Leasinggesellschaft oder einem von ihr
beauftragten Dritten jederzeit die Möglichkeit zur Besichtigung der Mietobjekte zu geben und sie unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen, sollte der Mietgegenstand gepfändet werden oder ein Dritter in sonstiger Weise auf den
Mietgegenstand zugreifen.
X. Beschädigungen, Verlust, Untergang der Mietsache
1. Beschädigungen, Verlust oder Untergang der Mietsache, gleich aus welchem Grund, sind uns vom Mieter unver-
züglich zu melden. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu er-
statten.
2. Der Mieter haftet für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er
diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
3. Tritt eines in der Ziffer 1. genannten Ereignisse ein, für das der Mieter verantwortlich ist, hat der Mieter
a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs der Mietsache Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungs-
preises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten; diese Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Umfang der Be-
schädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt;
b) im Falle von Beschädigungen die Kosten für deren Behebung zu erstatten. Bis zum vertraglich vorgesehenen
Mietende sind die noch ausstehenden Mietraten gleichwohl vom Mieter weiterzuzahlen.
XI. Versicherung
1. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Mietsache eine Maschinen- und Kaskoversicherung zum
Neuwert für die Dauer der Mietzeit abzuschließen und uns auf Anforderung nachzuweisen. Der Mieter tritt seine
Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem Ver-
sicherer an. Weist der Mieter uns auf Anforderung keine eigene Maschinen- und Kaskoversicherung zum Neu-
wert nach, so ist er verpflichtet eine Bruchversicherung über uns abzuschliessen.
a) Die Mietsache ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion, Vandalismus, Sachbeschä-
digung wie auch gegen Maschinenbruch und Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl und Raub
versichert. Zubehör und Ersatzteile sind mitversichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder an der Miet-
sache befestigt sind.
b) Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die vom Mieter oder seinen Erfüllungshilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht werden.
c) Die vom Mieter zu leistende Prämie für die Versicherung beträgt 10 % der kalendertäglichen Netto-Miete für
die betreffende Mietsache.
d) Der Selbstbehalt für den Mieter im Schadensfall richtet sich pro Mietsache nach ihrem jeweiligen Listenneupreis
und staffelt sich wie folgt:
Listenneupreis der Mietsache:0 € - 2.500,- €; Selbstbehalt je Mietsache: 15% vom Listenneuwert
Listenneupreis der Mietsache:2.500,01 € - 24.999,99 €; Selbstbehalt je Mietsache: 1.500,- €
Listenneupreis der Mietsache:ab 25.000,- €; Selbstbehalt je Mietsache: 2.500,- €
e) Für Schäden an Geräten, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt wurden , gilt ein doppelter Selbstbehalt.
f) Für Diebstahlschäden an Mietsachen, die in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, gilt ein Selbstbehalt von
25% des Verkehrswertes der Mietsache.
g) Typische Verschleißteile, wie z.B. Diamant-Bohrkronen, Diamant-Trennscheiben, Schleifwalzen, Sägeblätter,
Meißel, Bohrer etc., werden von der Maschinenbruchversicherung nicht erfasst.
Gewaltschäden, die im Verantwortungsbereich des Mieters eintreten, wie z.B. Reifenpannen, Glasbruch,
Risse von Gummiketten werden von der Maschinenbruchversicherung ebenfalls nicht erfasst.
XII. Kündigung
Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere berechtigt, wenn
1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns
getätigtem Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Verzug gerät;
2. der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt wird oder der Mieter ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt;
3. sich aus Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste und ähnlichem), dass der Mieter
den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann;
4. der Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt.
XIII. Datenschutz
Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an unsere
Mitarbeiter übermittelt, wozu der Mieter mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung gibt.
Die vertrauliche Behandlung der Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist gewährleistet.
XIV. Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Ein zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Die gilt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nicht so-
weit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig,
wenn seine Gegenforderungen von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten gilt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten
nach unserer Wahl Westerburg oder der Geschäftssitz des Mieters als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort
ist Amtsgericht Montabaur HRB 28513
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